AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter der Geltung der nachstehenden Verkaufs, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

Preise
Die in unseren Angeboten angegebenen Preise sind freibleibend ab Werk. Sie schließen Fracht, Versicherung, Zoll, Mehrwertsteuer und Rücknahme der Transportverpackung nicht ein.

Zahlungsbedingungen
 

  • 2 % Skonto innerhalb 10 Tagen
  • Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen.
  • Zielüberschreitungen des Kunden berechtigen uns, ohne vorausgegangene Mahnung Zinsen in der Höhe der jeweiligen Bankzinsen für offene Geschäftskredite zu berechnen.


Lieferung, Gefahrübergang
 

  • Die Ware reist auf dem Wege zum Kunden und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf einem berechtigten Gewährleistungsfall beruht, auf Kosten und Gefahr des Kunden, falls die von uns angegebene Transportversicherung nicht akzeptiert wird. Dies gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen.
  • Der Versand erfolgt grundsätzlich per DHL. Für Aufträge bis 50 EUR Warenwert und Auswahlsendungen berechnen wir innerhalb Deutschlands eine Bearbeitungs- und Versandkostenpauschale von z.Z. 4,50 EUR. Für Sendungen ins Ausland und Druckaufträge werden die Versandkosten nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  • Für Rücksendungen empfehlen wir zu Ihrer eigenen Sicherheit einen Paketdienst. Unfreie Rücksendungen werden grundsätzlich nicht angenommen.


Gewährleistung und Haftung
 

  • Wir gewährleisten, dass das Vertragsprodukt nicht mit Mängeln behaftet ist und alle zugesicherten und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs oder Tag der Ablieferung der Sache und beträgt vierundzwanzig Monate. Für Abverkaufsware wird die Mängelhaftung ausgeschlossen.
  • Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und/oder Schäden, die zurückzuführen sind auf z.B. betriebsbedingte Abnutzung und üblichen Verschleiss, unsachgemässen Gebrauch, veränderte Formen und/oder Farben, mangelnde Pflege, Fahrlässigkeit des Kunden und ohne Absprache durchgeführte Reparaturen.
  • Kosten, die durch Mess-, Einschleif- und/oder Einarbeitungsfehler entstehen, werden nicht übernommen.
  • Brillenfassungen sind vor der Weiterverarbeitung, insbesondere vor dem Einschleifen der Gläser, auf Maße und erkennbare Mängel zu prüfen.
  • Bei Ansprüchen auf die Gewährleistung und/oder auf das Rückgriffsrecht behalten wir uns eine Begutachtung des Produktes vor.
  • Bei berechtigten Mängeln haben wir das Recht zur Reparatur, Ersatzlieferung oder Minderung des Kaufpreises. Rückgängigmachung des Kaufvertrages kann der Kunde erst nach zweimaliger erfolgloser Reparatur durch uns verlangen.


Eigentumsvorbehalt
 

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender - auch zukünftiger - Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist.
  • Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungener Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.
  • Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie eine etwaige Pfändung unserer Ware durch uns selbst gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  • Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 15 % übersteigt.


Erfüllungsort und Gerichtsstand
 

  • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile ausschließlich Münster.
  • Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei Vollkaufleuten für beide Teile Münster oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden.

Besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Vorgabe des MDR

1. Abgabe von Brillen an Endverbraucher
Der Händler weist den Endverbraucher, der Käufer einer Brille ist, in den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Brille inklusive der richtigen Pflege und Handhabung ein. Der Händler klärt den Endverbraucher über die eventuellen Nutzungseinschränkungen und Risiken auf. Hierzu gehören insbesondere Einschränkungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs und der Hinweis, dass Brillengläser generell nicht unzerbrechlich sind. Koberg & Tente gibt dem Händler Informationen zu seinen Produkten (Anpasshinweise, Gebrauchshinweise, Nutzungseinschränkungen, Warnhinweise, usw.) bereits in seinen Produktkatalogen und auf den jeweiligen Internetseiten.

2. Vorkommnisse 
Erhält der Händler Informationen seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe oder Kunden über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einer Brille des Herstellers Koberg & Tente, die der Händler bereitgestellt hat, leitet der Händler diese unverzüglich an Koberg & Tente weiter. Unter „Vorkommnis“ im Sinne dieser Regelung werden eine Fehlfunktion oder Verschlechterung der Eigenschaften oder Leistung eines Produkts, einschließlich Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale, sowie eine Unzulänglichkeit vom Hersteller bereitgestellter Informationen oder eine unerwünschte Nebenwirkung verstanden. Der Händler wird Koberg & Tente alle dafür notwendigen Informationen über das Produkt und mutmaßliche Vorkommnisse aus seinem Kundenregister zur Verfügung stellen. Gesetzliche Verpflichtungen sowie Verpflichtungen aus dem Recht der europäischen Union bleiben hiervon unberührt. 

3. Produktkonformität mit Verordnung (EU) 2017/745, Informationen, Korrekturmaßnahmen
 

(1)  Die vom Hersteller Koberg & Tente dem Händler gelieferten Produkte entsprechen den Anforderungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte (Verordnung (EU) 2017/745), auch „Medical Device Regulation“ genannt. Für seine Produkte erstellt und hält Koberg & Tente nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/745 EU-Konformitätserklärungen zur Verfügung und versieht die Produkte mit der CE-Kennzeichnung. Koberg & Tente stellt dem Händler nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/745, soweit und sofern nach dieser nicht ausnahmsweise entbehrlich, die notwendigen Informationen (z.B. Gebrauchsanweisung) zu beziehungsweise zusammen mit dem Produkt zur Verfügung.
 

(2)  Der Händler teilt Koberg & Tente unverzüglich mit, wenn der Händler der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Brille (Produkt) des Herstellers Koberg & Tente nicht der Verordnung (EU) 2017/745 entspricht und/oder von dem Medizinprodukt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht. Der Händler arbeitet mit dem Hersteller Koberg & Tente sowie mit den zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass bei Bedarf die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts mit der Verordnung (EU) 2017/745 herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Unter Korrekturmaßnahme werden solche im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 verstanden, mithin Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache eines potenziellen oder vorhandenen Mangels an Konformität mit dieser Verordnung oder einer sonstigen unerwünschten Situation.
 

(3)  Der Händler verpflichtet sich, der zuständigen Behörde auf Ersuchen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die dem Händler vorliegen und die für den Nachweis der Konformität des vom Herstellers Koberg & Tente bezogenen Produktes mit der Verordnung (EU) 2017/745 erforderlich sind. Der Händler informiert Koberg & Tente unverzüglich über das Ersuchen der zuständigen Behörde. Koberg & Tente und der Händler arbeiten zusammen, um das Ersuchen der zuständigen Behörde zu bearbeiten. Koberg & Tente ist berechtigt, entsprechende bzw. angefragte Informationen direkt der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. 
 

(4)  Der Händler kooperiert mit den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit den vom Hersteller Koberg & Tente bezogenen Produkten verbunden sind und die er auf dem Markt bereitgestellt hat. Der Händler stellt einer zuständigen Behörde auf Ersuchen unentgeltliche Proben des Produkts zur Verfügung oder gewährt ihr, sofern dies nicht praktikabel ist, Zugang zu dem Produkt.
 

(5)  Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bestimmungen sowie der sich aus der Verordnung (EU) 2017/745 ergebenden Verpflichtungen muss der Händler den Hersteller Koberg & Tente über diesen Sachverhalt und sich daraus ergebende Maßnahmen zur Korrektur unverzüglich informieren.

4. Vertraulichkeit / Geheimhaltung

(1)  Koberg & Tente und der Händler verpflichten sich gegenseitig, über vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu bewahren und diese geheim zu halten.


(2)  „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Regelung sind alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder für die empfangende Partei aus den Umständen heraus als vertraulich erkennbar sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und geheimes Know-how, d.h. identifizierbare Erkenntnisse, an denen ein ausdrücklich oder konkludent verlautbartes Geheimhaltungsinteresse besteht, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich sind, objektiv individualisierbar sind und einen kommerziellen Wert besitzen, sowie sämtliche Arbeitsergebnisse.


(3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, soweit arbeitsrechtlich zulässig, und/oder Dritten, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben, aufzuerlegen.


(4)  Werden den Parteien vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, haben sie sich wechselseitig hierüber unverzüglich zumindest in Textform zu benachrichtigen.

(5)  Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen ist die Information, wenn:
 

  • sie zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt ist oder vom Informationsgeber veröffentlich ist;
  • sie zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehört;
  • sie zum Zeitpunkt der Offenlegung der konkret empfangenden Partei individuell bekannt ist;
  • sie allgemein bekannt wird, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei schuldhaft hierzu beigetragen hat;
  • sie entsprechend den Regelungen dieser Bedingungen, gesetzlich zwingender Vorschriften oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung bzw. Entscheidung offenbart werden muss;
  • deren Offenbarung gegenüber Dritten zur Erbringung der vertraglichen Leistung zwingend erforderlich ist, soweit diese entsprechend den Vorgaben dieser Geheimhaltungsregelung (bei Arbeitnehmern soweit arbeitsrechtlich zulässig) entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. 
    Im Fall des Ersuchens einer zuständigen Behörde darf der Händler alle Informationen und Unterlagen nach Rücksprache mit dem Hersteller Koberg & Tente an diese aushändigen, sofern die dem Händler vorliegenden Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität eines von Koberg & Tente bezogenen Medizinproduktes erforderlich sind. Dabei kooperieren Koberg & Tente und Händler eng miteinander. So stellt Koberg & Tente nach Aufforderung dem Händler oder der zuständigen Behörde auf Anfrage die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Der Händler verpflichtet sich Koberg & Tente unverzüglich über die ausgehändigten Informationen und Unterlagen an die zuständige Behörde zu unterrichten.

(6) Die Geheimhaltungspflicht endet ein Jahr nach Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien. Weitergehende gesetzliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.